Steuervorteile für privat Versicherte

Ab dem 01. Januar 2010 können Sie durch das Bürgerentlastungsgesetz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Berücksichtigt werden die Beitragsanteile, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (Basis-Krankenversicherung). Diesen Steuervorteil merken Sie bereits im Januar 2010 auf Ihrer Lohnabrechnung.

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Anrechnungsfähige Personen

  • Für sich selbst
  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  • Unterhaltsberechtigte Kinder
    (Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag)
  • Unterhaltsberechtigte Personen (z.B. bei Scheidung)

Absetzbare Beiträge

  • Beiträge für die Basis-Krankenversicherung (inklusive Beihilfetarife)
  • Beiträge zu einer Pflegeversicherung
  • Risikozuschläge
    (mit dem Beitragsanteil, der auf eine Basis-Krankenversicherung entfällt)
  • Gesetzlicher Altersentlastungszuschlag
    (mit dem Beitragsanteil, der auf eine Basis-Krankenversicherung entfällt)

Achtung
Der Arbeitgeberzuschuss wird steuerlich nicht angerechnet.

 


Diese Leistungen werden nicht berücksichtigt

  • Chefarztbehandlung
  • Ein- oder Zweibettzimmer
  • Heilpraktiker-Leistungen
  • Zahnersatz
  • Implantate
  • Kieferorthopädie
  • Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld, Kurtagegeld
  • Optionstarife
  • Anwartschaftsversicherungen

Tipp
Machen Sie Ihre nicht berücksichtigungsfähigen Beiträge über die  sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend.