Steuerersparnis für alle Krankenversicherten

Ab 01. Januar 2010 kommt das Bürgerentlastungsgesetz und es bringt direkt mehrere Steuervorteile mit sich: 

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden steuerlich anrechenbar
  • Bis zu 400,- Euro mehr Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen

Gesetzlich oder privat versichert - jeder profitiert

Die individuelle Steuerersparnis richtet  sich  nach  Ihrem Einkommen und Ihrem Familienstand. In der Berechnung gibt es Unterschiede:

 

Rechner

 

Einfach Ihre Steuerersparnis mit dem Vorteilsrechner ermitteln.

 

 

Mehr Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung

Die Steuervorteile des Bürgerentlastungsgesetzes sehen Sie bereits ab Januar 2010 auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Durch Ihren Arbeitgeber werden alle abzugsfähigen Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung automatisch in Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Und das bedeutet - mehr Nettogehalt!

 

Selbständige profitieren ebenfalls

Ab 01. Januar 2010 berücksichtigt das Finanzamt auch für Selbständige die neuen Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes. Bei der vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlung werden automatisch 80 % Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Veranlagung des Vorjahres anerkannt.

 

Tipp

 

Darüber hinausgehende, abzugsfähige Beiträge können Sie in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend machen.

 

Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 voll absetzbar

Ab dem 01. Januar 2010 können alle Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung von der Steuer voll abgesetzt werden. Das gilt auch für Ehepartner und mitversicherte Kinder. Die Basiskrankenversicherung entspricht dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Achtung

 

Für die steuerliche Berücksichtigung zählt nur der Arbeitnehmeranteil.

 

 

Nicht abzugsfähige Beiträge

  • Aufwendungen für Zusatzleistungen
    (z.B. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer, Heilpraktiker, etc.)
  • Beiträge zum Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beiträge zum Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung)

 

Tipp

 

Machen Sie Ihre nicht berücksichtigungsfähigen Beiträge über die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend.

 

Neue Höchstgrenzen für Versicherungsbeiträge

Ab 2010 können Sie jährlich bis zu 400,- Euro mehr Versicherungsbeiträge absetzen. Folgende Höchstgrenzen wurden im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angepasst:

  • Arbeitnehmer und Beamte: 1.900,- Euro (Ledige) bzw. 3.800,- Euro (Verheiratete)
  • Selbständige: 2.800,- Euro (Ledige) bzw. 3.800,- Euro (Verheiratete)

Tipp

Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können Sie voll steuerlich geltend machen - auch über die Höchstgrenzen hinaus.


Steuerlich absetzbare Versicherungsbeiträge

Folgende Versicherungsbeiträge können Sie bis zu den Höchstgrenzen steuerlich geltend machen. Sofern Sie diese noch nicht mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft haben:

 

  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Beiträge zu einer Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Renten- und Lebensversicherungen (hier gelten bestimmte Voraussetzungen)

TippFalls Sie die Höchstbeträge noch nicht voll ausgeschöpft haben, sollten Sie den Differenzbetrag in Ihre Altersvorsorge investieren. Dadurch erhalten Sie zusätzliche Steuervorteile.


Automatische Günstigerprüfung

In einigen Fällen kann es zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen steuerlichen Rechtslage kommen. Um dies zu vermeiden, wird automatisch bei jeder Steuererklärung eine Günstigerprüfung durchgeführt.

Tipp

Durch die Günstigerprüfung können Sie nach der bisherigen oder der neuen Rechtslage Ihre Versicherungsbeiträge absetzen.


Vorsorgepauschale: jetzt in jeder Steuerklasse

Bisher galt die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nur in der Steuerklasse I bis IV. Ab 2010 gilt die Vorsorgepauschale für jede Steuerklasse. 

Frauen haben zum Beispiel häufig die Steuerklasse V, wenn sie weniger verdienen als ihr Mann. Bisher wurden ihre Sozialabgaben beim Ehepartner in der Steuerklasse II mit berücksichtigt. Die Anrechnung der Vorsorgepauschale in der Steuerklasse V und VI führt zu einem steigenden Nettoeinkommen.

Eine Mindest-Vorsorgepauschale wird automatisch in Höhe von 12 % des Arbeitslohns berücksichtigt - max. 3.000,- Euro in der Steuerklasse III und 1.900,- Euro in jeder anderen Steuerklasse.

AchtungLiegen privat Versicherte mit ihren Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung über der Mindest-Vorsorgepauschale, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse abgeben.